Pflegschaft

Pflegschaft

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Pfleg|schaft 〈f. 20; unz.〉 behördlich angeordnete Vormundschaft od. Vermögensverwaltung

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Pfleg|schaft, die; -, -en (Rechtsspr.):
Besorgung von jmds. rechtlichen Angelegenheiten in bestimmten Fällen durch einen vom Vormundschaftsgericht eingesetzten Pfleger (2).

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Pflegschaft,
 
1) Recht: die Fürsorge für eine in rechtlicher Hinsicht hilfsbedürftige Person oder für ein Vermögen. Im Unterschied zur Vormundschaft bezieht sich die Pflegschaft nur auf einzelne Angelegenheiten, zu deren Wahrnehmung eine Pflegschaft bestellt wird (§§ 1909 ff., 1960 BGB). Auf die Pflegschaft finden grundsätzlich die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung. Die Bestellung der Pflegschaft obliegt dem Vormundschaftsgericht (bei der Nachlasspflegschaft dem Nachlassgericht). Das Gericht ernennt auch den Pfleger. Das Gesetz kennt die Fälle der Ergänzungspflegschaft für denjenigen, der unter elterlichen Sorge oder Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung Eltern oder Vormund rechtlich (z. B. bei Rechtsgeschäften zwischen Vormund und Mündel) oder tatsächlich gehindert sind; ferner die Pflegschaft wegen Abwesenheit, die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte einer Rechtsangelegenheit, die Pflegschaft für ein Sammelvermögen und die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB). Die gesetzliche Amtspflegschaft für ein nichteheliches Kind (§ 1706 BGB alter Fassung) wurde mit Wirkung vom 1. 7. 1998 abgeschafft. Sie wurde durch eine freiwillige Beistandschaft des Jugendamtes (auf Antrag eines Elternteiles) ersetzt, die die elterliche Sorge nicht einschränkt (§§ 1712 ff. BGB,Beistand). - An die Stelle der früheren Gebrechlichkeitspflegschaft ist das Rechtsinstitut der Betreuung getreten.
 
Das österreichische Recht verwendet anstelle des Begriffs Pflegschaft die Bezeichnung Kuratel (§§ 269 ff. ABGB). Hiervon zu trennen ist das kindschaftliche Sonderrechtsverhältnis des Pflegeverhältnisses (§§ 187 f. ABGB). - In der Schweiz entspricht die Pflegschaft der Beistandschaft (Art. 392 ff. ZGB).
 
 2) Schulwesen: Klassenpflegschaft, Schulpflegschaft, im Schulrecht einiger Länder (z. B. Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) Bezeichnung für verschiedene Gremien der Elternvertretungen.

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Pfleg|schaft, die; -, -en (Rechtsspr.): Besorgung von jmds. rechtlichen Angelegenheiten in bestimmten Fällen durch einen vom Vormundschaftsgericht eingesetzten ↑Pfleger (2).

Universal-Lexikon. 2012.

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